Satzung der EFB

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Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.05.2023

§ 1 Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen: Europäische Forschungsgesellschaft für Blechverarbeitung e.V.
(Kurzbezeichnung „EFB")
Sie hat ihren Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 4712 eingetragen.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die für steuerbegünstigte Zwecke jeweils geltenden Rechtsvorschriften sind zu beachten.
Die Gesellschaft hat den Zweck, durch Förderung von Wissenschaft und Forschung die technologische und anwendungstechnische Gemeinschaftsforschung auf den Gebieten der Blechverarbeitung zu unterstützen und die praktische Nutzung der Ergebnisse zu ermöglichen.

Im Einzelnen erfüllt sie folgende Aufgaben:

  1. Forschungsvorhaben im vorwettbewerblichen Bereich initiieren
  2. Weiterbildung der in der Blechverarbeitung tätigen Unternehmen
  3. Unterstützung und Beratung von wissenschaftlichen Einrichtungen, insbesondere Hochschulinstituten, bei der Auswahl von zu beantragenden Forschungsvorhaben, um eine gewisse Praxisnähe zu gewährleisten
  4. Beantragung von Forschungsmitteln bei Fördermittelbereitstellern wie z.B. Projektträgern und sonstigen öffentlichen nationalen und europäischen Geldgebern
  5. Durchführung der Mittelverwaltung
  6. Beratung der durchführenden Forschungsstellen durch die begleitenden Arbeitskreise
  7. Praktische Nutzung der Ergebnisse durch Veröffentlichungen
  8. Durchführung von Aktivitäten, wie Kolloquien, Praktika, Seminare, Website etc.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und persönlichen Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.

  1. Ordentliche Mitglieder können sein:
    Firmen, Wirtschafts- und Fachverbände, Industrievereinigungen und technisch-wissenschaftliche Vereine.
  2. Außerordentliche Mitglieder können sein:
    Einrichtungen oder natürliche Personen, die forschend auf dem Gebiet der Blechverarbeitung tätig sind oder waren und die Aufgaben der Gesellschaft fördern.
  3. Korporative Mitglieder können sein:
    Nicht europäische Firmen und Organisationen - soweit der gegenseitige Erfahrungsaustausch gewährleistet ist.
  4. Persönliche Mitglieder können sein:
    Berufsanfänger, die an Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Blechverarbeitung interessiert sind. Ihre Mitgliedschaft ist zeitlich begrenzt.
  5. Ehrenmitglieder können sein:
    Personen, die sich in außerordentlicher Weise um die EFB selbst oder um ihren Zweck verdient gemacht haben.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Geschäftsführung. Das Präsidium hat ein Einspruchsrecht. Ehrenmitglieder schlägt der erweiterte Vorstand der Mitgliederversammlung zum Beschluss vor. Der Vorschlag kann nur an die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn die Beschlussfassung zum Vorschlag an die Mitgliederversammlung ohne Gegenstimme im erweiterten Vorstand erfolgt. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur in derselben Weise wieder rückgängig gemacht werden. Die Entscheidungen werden nach freiem Ermessen getroffen.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    a. durch Austritt. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zulässig.
    b. durch Ausschluss. Er kann durch das Präsidium erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist oder wenn ein Mitglied dem Gesellschaftsinteresse entweder wiederholt oder besonders schwerwiegend zuwiderhandelt.
    Gegen den Ausschluss hat das Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung einzulegen. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ruhen nach Zugang der Ausschlusserklärung bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
    c. für persönliche Mitglieder durch Ablauf einer Frist von 5 Jahren nach Abschluss der Berufsausbildung. Das Ausscheiden aus einem Hochschulinstitut wird dabei dem Abschluss der Berufsausbildung gleichgesetzt.
    d. ferner bei natürlichen Personen und Ehrenmitgliedern durch den Tod und bei juristischen Personen im Falle ihrer Auflösung, Liquidation, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder vergleichbare Umstände.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, technische Probleme entweder an die Geschäftsstelle oder direkt an die Organe der Gesellschaft und ihre Fachgremien heranzutragen.
  2. Es ist Aufgabe der Gesellschaft, die von Mitgliedern und Nichtmitgliedern an sie herangetragenen Vorschläge auf ihre Forschungswürdigkeit zu prüfen.
  3. Die Ergebnisse der Forschungsarbeiten werden veröffentlicht und den Mitgliedern bekannt gegeben. Ein weiteres Mittel zur allgemeinen Verbreitung der Ergebnisse ist der technisch-wissenschaftliche Erfahrungsaustausch in Gemeinschaftsveranstaltungen.
  4. Alle ordentlichen, außerordentlichen, korporativen und persönlichen Mitglieder sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die durch die Mitglieder und staatlichen Stellen aufgebrachten Mittel sollen ausschließlich den Zwecken der Gesellschaft dienen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Die zur Vertretung der ordentlichen Mitglieder berechtigten Personen können in den Gesamtvorstand gewählt werden.
  7. Außerordentliche Mitglieder bzw. die zu deren Vertretung berechtigten Personen können als Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden.

§ 7 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. das Präsidium

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme.
    Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. durch einen von diesem benannten Bevollmächtigen aus. Persönliche Mitglieder haben nur beratendes Stimmrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a. die Genehmigung des Vorstandsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    b. die Genehmigung des Haushaltsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr und des vom erweiterten Vorstand vorbereiteten Haushaltsplans, sowie die Entlastung des Präsidiums, des Gesamtvorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Geschäftsführung
    c. die Wahl der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer
    d. die Festsetzung der Beiträge
    e. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Beisitzer im erweiterten Vorstand
    f. die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
    g. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    h. die Änderung der Satzung, sowie die Auflösung der Gesellschaft
  3. Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten einberufen. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Präsident einzuberufen, wenn er das im Interesse der Gesellschaft für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
    Mitgliederversammlungen gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen mit vollständiger Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Sitzungstermin an die letzten bekannten Anschriften (einschließlich E-Mail, Faxadressen usw.) aller Mitglieder abgesendet werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, geleitet. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  5. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, einem weiteren Mitglied des Gesamtvorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Geschäftsführung regelt die Protokollführung.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Web-Konferenz) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Präsenzsitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB.

§ 9 Präsidium / Gesamtvorstand / erweiterter Vorstand

Alle Gremien sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

  1. Präsidium
    Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten die Gesellschaft gerichtlich sowie außergerichtlich und zeichnen als gesetzlicher Vertreter. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt und bleiben im Amt, bis jeweils ein Nachfolger für das jeweilige Amt gewählt ist.
    Das Präsidium ist insbesondere für die Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Organe und die Umsetzung der Beschlüsse verantwortlich, soweit dieses nicht Aufgabe der Geschäftsführung ist.
  2. Gesamtvorstand
    Der Gesamtvorstand leitet die EFB.
    Der Gesamtvorstand besteht einschließlich der Präsidiumsmitglieder nach Ziffer 1 aus mindestens fünf und höchstens siebzehn Mitgliedern. Der jeweilige Vorsitzende des Forschungsbeirates ist kraft seines Amtes zusätzliches Mitglied des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand wählt aus seinen Reihen für die Dauer von drei Jahren einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten entsprechend Ziffer 1. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
    Der Gesamtvorstand ist ferner insbesondere zuständig
    a. für die Verwendung der Fördermittel
    b. für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung
    c. für die Errichtung von Ausschüssen und deren Aufgabenstellung
  3. Erweiterter Vorstand
    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Gesamtvorstand und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit der Maßnahme gewählt, dass das Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wiederwahl ist möglich.
    Der erweiterte Vorstand fördert die Ziele der EFB.
    Er ist insbesondere zuständig:
    a. für die Bestimmung der Forschungsrichtung
    b. für Vorschläge zur Benennung von Ehrenmitgliedern und für andere Ehrungen an die Mitgliederversammlung
    c. für die Beitragsordnung (Beiträge der Mitglieder)
    d. für die Vorbereitung des Haushaltsplanes und dessen Vorlage an die Mitgliederversammlung
  4. Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In Eilfällen kann auf die Einhaltung der Frist verzichtet werden. Auf Wunsch eines Mitgliedes des jeweiligen Organs oder der Geschäftsführung, soweit von diesen ein Beratungsgegenstand bezeichnet wird, ist das Organ einzuberufen.
  5. Die Vorstandssitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Web-Konferenz) durchgeführt werden. Ob die Vorstandssitzung in einer Präsenzsitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzählen, sondern nur Stimmen, die auf ja oder nein lauten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  7. Der Gesamtvorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder persönlich, virtuell oder durch die Vollmacht einer Stimmübertragung anwesend sind und an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Sitzungen des Gesamtvorstandes oder des erweiterten Vorstandes ist Vertretung durch ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes bei Verhinderung möglich, wenn die Stimmübertragung vor Sitzungsbeginn dem Versammlungsleiter durch die schriftliche Vollmacht, die sich nur auf die aktuelle Sitzung beziehen darf, angezeigt wird.
  8. Der Gesamtvorstand oder der erweiterte Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben.
  9. Beschlüsse können in schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn der Präsident oder in seiner Vertretung der Vizepräsident dieses für erforderlich halten und sich mindestens 2/3 der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.
  10. Vertreter der öffentlichen Hand können zu den Sitzungen eingeladen werden und als Gäste daran teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  11. Für die Protokollführung gilt § 8 Abs. 5 sinngemäß.
  12. Die Tätigkeit aller Organmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Nachgewiesen notwendige Auslagen können in besonderen Fällen durch Beschluss des Gesamtvorstandes erstattet werden. Präsidiumsmitglieder können eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten.
  13. Die Gesellschaft begrüßt Corporate Governance und die mit Ihm verfolgten Ziele ausdrücklich. Die Organmitglieder sind gehalten, den Empfehlungen des Kodex, soweit diese auf die Gesellschaft anzuwenden sind, Rechnung zu tragen.

§ 10 Forschungsbeirat

Zur Erfüllung der vom Gesamtvorstand gesetzlichen Forschungsrichtung und zu dessen Beratung hinsichtlich der Festlegung der Forschungsaufgaben und der Verwendung der Fördermittel setzt der Gesamtvorstand einen Forschungsbeirat ein. Er beruft die Mitglieder dieses Beirates und dessen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig. Zur Regelung der Arbeit des Forschungsbeirates im Einzelnen kann der Gesamtvorstand eine Geschäftsordnung erlassen. Ergänzend gelten § 9 Abs. 9 und 10 sinngemäß.

§ 11 Geschäftsführung

Der Gesamtvorstand bestellt und entlässt die Geschäftsführung, er erlässt eine Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung, die Bestandteil des Geschäftsführungsvertrages ist.

Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes.

§ 12 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer. Wählbar sind die Vertreter der ordentlichen Mitglieder. Bei Verhinderung eines Rechnungsprüfers ist die Rechnungsprüfung durch nur einen Rechnungsprüfer ausreichend. Bei Ausfall beider Rechnungsprüfer wird der erweiterte Vorstand ermächtigt, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer als Rechnungsprüfer zu bestimmen.

§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Einrichtung zu Zwecken der Forschung auf dem Gebiet der Blechverarbeitung.

 


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